Preise - Wasserwerk Stelle eG

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Hier erfahren Sie mehr über Anschlußpreise, Wasserpreise und technische Vorschriften.

Wasserlieferungsordnung
 
des
 
Wasserwerkes Stelle
 
Eingetragene Genossenschaft
 
 
 
Diese Wasserlieferungsordnung regelt die Rechte und Pflichten sowohl der Genossen-schaft als auch Ihrer Wasserabnehmer. Maßgebend hierfür ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980
 
( Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980 , Teil I Seite 750 – 757).
 
 
Ergänzende bzw. Abweichende Bestimmungen zu der AVB Wasser V
 
 
§ 1
 
 
Das Wasserwerk Stelle eG – im folgendem kurz „WS“ genannt, liefert zu den in der Anlage I aufgeführten Preisen an Grundstückseigentümer Wasser. Diese sind verpflichtet, der Genossenschaft als Mitglied beizutreten. Ausnahmen hiervon sind vom Vorstand zu genehmigen.
 
 
Genosse kann nur werden, wer beim WS den Wasseranschluss schriftlich beantragt. Der Aufnahmeantrag muss folgende Angaben enthalten:
 
·       Vor- und Zuname
 
·       Anschrift
 
·       Verwendungszweck des Wassers
 
a) Haushalt
 
b) Gewerbe
 
c) Landwirtschaft
 
d) sonstige Zwecke ..............(Bezeichnung)
 
·       Voraussichtlich benötigte Wassermenge in Kubikmeter
 
·       Tag des Antrages und Unterschrift des Antragsteller
 
 
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
 
 
§ 2
 
 
Preise für Wasserlieferungen, Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskosten und Anschlussgebühren werden entsprechend der Anlage I erhoben.
 
 
Die v.g. Preise und Kosten setzt der Vorstand im Benehmen mit dem Aufsichtsrat fest. Der Vorstand entscheidet im Benehmen mit dem Aufsichtsrat über alle vom Anschlussnehmer nach dieser Wasserlieferungsordnung zu tragenden Kosten.
 
 
§ 3
 
 
Technische Vorschriften des WS sind in der Anlage II aufgeführt.
 
 
§ 4
 
 
Wechsel der Eigentümer
 
 
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, beim Wechsel der Eigentumsverhältnisse den neuen Eigentümer auf die Wasserlieferungsordnung hinzuweisen. Übernimmt der neue Eigentümer auch den Wasseranschluss, so muss er vor der Übernahme die
 

Wasserlieferungsordnung schriftlich anerkennen. Jeder Anschlussnehmer ist verpflichtet, von dem bevorstehenden Eigentumswechsel seines Grundstückes dem WS schriftlich Mitteilung zu machen.
 
 
§ 5
 
 
An Stelle des Grundstückseigentümers treten Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümer oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte.
 
 
§ 6
 
 
Diese Wasserlieferungsordnung bildet einen bindenden Bestandteil des Statutes. Sie kann mit Genehmigung der Generalversammlung jederzeit binden für alle Wasserabnehmer ergänzt bzw. abgeändert werden.
 
 
§ 7
 
 
Jeder Grundstückseigentümer und Genosse ist verpflichtet, seine Pächter, Mieter oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte von dieser Wasserlieferungsordnung in Kenntnis zu setzen.
 
 
Vorstehende Wasserlieferungsordnung wurde in der Generalversammlung am
 
22. Januar 1974 beschlossen, am 24. Februar 1976 (§5), am 23. Mai 1980 (§4)
 
ergänzt und am 18. April 1996 neu gefasst, am 12.04.2001 auf Euro umgestellt.
 
 
21435 Stelle, den 12.04.2001
 
 
Wasserwerk Stelle
 
Eingetragene Genossenschaft
 
 
Telefon   04174/2545
 
E-Mail      info@Wasserwerk-Stelle.de
 
 
Konto:
 
 
 
Sparkasse Harburg – Buxtehude               Bankleitzahl :     207 500 00
 
                                                           Konto-Nr.:           13 080 700
 
                                                           DE 18 20750000 0013080700
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage I
 
 
Zur Wasserlieferungsordnung des Wasserwerkes Stelle
 
 
 
A      Preise für Wasserlieferungen                      gültig ab 1. Januar 2024
 
 
         Das gelieferte Wasser wird gemäß § 4 AVB nach Kubikmetern berechnet,
 
         daneben wird ein Grundpreis nach der jeweiligen Zählergröße erhoben.
 
 
1.     Für Mitglieder             je  m ³    1,05  (incl. Wassercent)
 
        Für Nichtmitglieder      je  m ³    1,10 (incl. Wassercent)
 
 
         Grundgebühr je Monat für Mitglieder und Nichtmitglieder für Hauswasserzähler
 
         der Größen   ab 1.1.2024
 
                   Q 3 = 4   (  3  bis  5 m³/ h )             3,75
 
                   Q 3 = 10 (  6  bis 10 m³/h )            5,65
 
                   Q 3 = 16 ( 11  bis 20 m³/h )           7,95
 
         Für Großwasserzähler der Größen
 
                                             50 mm bis 80 mm     37,40
 
         Auf diese Preise wird die Umsatzsteuer mit dem jeweiligen gültigen Steuersatz
 
         berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
 
2.     Soweit in Ausnahmefällen der Wasserverbrauch pauschal bezahlt wird, setzt der
 
        Vorstand diese Pauschale einzeln fest.
 
 
3.      Das Einzugsverfahren wird vom Vorstand festgelegt.
 
 
4.     Mahnkosten gemäß § 27 der AVB (gültig ab 01.01.2008)
 
         Zahlungsaufforderung                                                                3,00
 
         Zuzüglich Porto
 
         Kassierungsbemühungen                                                           40,00
 
         Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens                              30,00
 
         Absperren und Öffnen eines Anschlusses je                                  60,00
 
         Verzugszinsen 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
 
 
         Auf diese Preise wird die Umsatzsteuer mit dem jeweiligen gültigen Steuersatz
 
         berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
 
B       Anschlusspreise                                   gültig ab 01. Januar 2012
 
        Der Anschlussnehmer hat gemäß §  9 AVB bei Anschluss an die Verteilungsanlagen des WS oder bei einer wesentlichen
       Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen verlorenen Baukostenzuschuss (BKZ) entsprechend den nachfolgenden
       Bestimmungen an das WS zu zahlen:
 
Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten
 
1.     Für den Anschluss eines Grundstückes, das an einer Straße mit Wasserversorgungsleitung des WS liegt,
       beträgt die einmalige                                           Anschlussgebühr    350,00
 
2.      Für jede Wohnung in diesem Hause, ist zusätzlich eine Gebühr von     150,00  zu entrichten.

3.     Alle für die Hausanschlussleitung anfallenden Kosten, einschließlich der Straßenbaukosten trägt der Anschlussnehmer.
 
4.     Kosten für die Herstellung der Versorgungsleitungen werden auf die Anschluss-nehmer gleichmäßig aufgeteilt (siehe aber 7.).
 
5.    Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten sind vor Baubeginn zu zahlen. Die Hausanschlusskosten werden geschätzt
      und nach Fertigstellung der Arbeiten und Erhalt der Rechnung vom Hersteller abgerechnet.
 
6.    Für den Anschluss eines Grundstückes, für Industrie und Gewerbe oder andere Betriebe und öffentliche Gebäudenutzfläche
 
      bis einschließlich 300 m²                                                   500,00
 
      für jede weitere angefangenen 100 m²                               150,00
 
      daneben für jede Wohnung                                               150,00
 
7.   In besonderen Fällen kann der Vorstand im Benehmen mit dem Aufsichtsrat mit Anschlussnehmern Sondervereinbarungen treffen.
8.   Zu allen Kosten zu 1. bis 7. wird die gesetzlich festgelegt Umsatzsteuer aufgeschlagen.
 
9.   Werden auf angeschlossenen Grundstücken weitere Wohneinheiten bzw. Gebäudenutzflächen errichtet, so sind auch hierfür
     die BKZ nach Abs. 1. bis 6. zu entrichten.
 
10.  Preise und Gebühren können vom Vorstand im Benehmen mit dem Aufsichtsrat geändert werden.
 
11.  Bei Doppelhäusern erhält jede Haushälfte eine eigene Hausanschlussleitung.
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